Probearbeit – Was Arbeitgeber beachten müssen

Die Festanstellung hat seit einiger Zeit Einzug in die Promotion- und Event-Branche genommen. Daher arbeiten auch immer mehr Agenturen nicht mehr mit Promotern auf selbstständiger Basis. Bei Bewerbungsprozessen zur Personalsuche bietet die Probearbeit eine Möglichkeit, potenzielle Kandidaten näher kennenzulernen. Dabei sollten Sie sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen sicher sein.

Personalsuche

Gerade in Festanstellung möchten Agenturen und Unternehmen ihr Personal mit Bedacht auswählen. Denn Promoter in Festanstellung sollen nicht nur bei der nächsten Verkostung arbeiten, sondern viele Promotion-Aktionen abdecken. Die Bewerbung ist hier natürlich der erste Berührungspunkt zum Bewerber. Wie Sie passende Bewerber aussuchen können, erfahren Sie in unserem Artikel Wie erkenne ich eine gute Bewerbung in der Promotionbranche?

Kommen einer oder mehrere Bewerber in Frage, bietet die Probearbeit eine fantastische Möglichkeit, den oder die Promoter näher kennenzulernen. Auch der Promoter bekommt Einblick in die Agentur oder das Unternehmen und kann auf Basis dieser Grundlage entscheiden, ob der Job und die Agentur für ihn geeignet sind.

Bei einer Probearbeit entsteht rechtlich gesehen kein Arbeitsverhältnis, sofern alle Regelungen eingehalten werden. Sie müssen den Probearbeiter auch nicht bei Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt anmelden.

Schriftliche Vereinbarung abschließen

Um gesetzlich auf der sicheren Seite zu stehen, ist es sinnvoll, vorab eine schriftliche Vereinbarung zur Probearbeit abzuschließen.

Die wichtigsten Inhalte sind dabei:

  • Name des Bewerbers
  • Ansprechpartner für den Bewerber
  • Ort, an dem die Probearbeit stattfindet
  • Zeitraum, in dem die Probearbeit stattfindet
  • Hinweis, dass keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht
  • Hinweis, dass kein Lohn bezahlt wird
  • Hinweis, dass beide Parteien die Probearbeit jederzeit mündlich beenden können

Arbeitsdauer & Tätigkeiten

Gesetzlich ist keine Höchstdauer für die Probearbeit vorgeschrieben. Doch empfehlenswert ist es, nicht länger als eine Woche anzustreben. Denn die Gefahr ist hierbei groß, dass der Probearbeiter dieselben Tätigkeiten durchführt, wie ein bereits angestellter Arbeitnehmer. Damit könnte ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis mit den üblichen Arbeitgeberpflichten eingeleitet werden.

Damit es noch bei Probearbeitstagen bleibt, darf sich Ihr Bewerber gerne sämtliche Abläufe ansehen und kleine Teilaufgaben übernehmen, aber keinesfalls selbstständig und dieselben Arbeiten eines angestellten Kollegen ausführen. Ebenfalls haben Sie dem Bewerber keine Weisungen zu erteilen. Ihr Bewerber kann über den Beginn und die Dauer der Probearbeitstage selbst entscheiden, muss zudem Pausen einhalten und sollte nicht mehr Stunden vor Ort sein, als vereinbart. Natürlich in freundlicher Absprache mit Ihnen, um keine Missverständnisse hervorzurufen.

Bezahlung

Für die Dauer der Probearbeit – egal, ob es sich um nur einen Probearbeitstag oder mehrere handelt –besteht seitens des Bewerbers kein Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber kann sich jedoch zur Leistung einer Aufwandsentschädigung, zum Beispiel für Fahrtkosten, entscheiden. In diesem Fall sollte dies unbedingt in der vorab geschlossenen Vereinbarung vermerkt werden, aus der eindeutig hervorgeht, dass es sich bei der Aufwandsentschädigung nicht um eine Arbeitsvergütung handelt.

Risiken von Probearbeitstagen

Achten Sie auf Ihren Umgang mit Probearbeitern. Denn diese sind (noch) nicht Ihre Angestellten, so müssen sie auch nicht Ihren Weisungen Folge leisten. Schreiben Sie dem Probearbeiter vor, wann sein Arbeitsbeginn und seine Pausenzeiten sind, dass er dieselben Tätigkeiten wie ein festangestellter Arbeitnehmer leisten soll, welche Kleidung er im Betrieb tragen soll oder sogar Verkaufsabschlüsse getätigt werden, so können diese Punkte bereits von einem Arbeitsgericht als Indizien für einen stillschweigenden Abschluss eines Arbeitsvertrags anerkannt werden.

Vorteile einer Probearbeit

Die Probearbeit ist ein gutes Mittel, um sich einen ersten Eindruck von der Arbeitsauffassung und des Sozialverhaltens des Bewerbers zu verschaffen. Sie können sich ganz unverbindlich und ohne Verpflichtungen ein Bild von der fachlichen Kompetenz und der Persönlichkeit des Kandidaten machen. Im Idealfall finden Sie durch die Probearbeit schnell heraus, ob eine gemeinsame berufliche Zukunft denkbar ist. Auch der Bewerber hat einen deutlichen Vorteil bei einer Probearbeit: Er bekommt einen ersten Eindruck der Agentur oder des Unternehmens und kann ebenso unverbindlich schauen, ob die künftigen Tätigkeiten seinen Vorstellungen entsprechen.

Tipps für die Probearbeit

  1. Schließen Sie vorab eine Vereinbarung zur Probearbeit mit Ihren Bewerbern ab.
  2. Sollte Ihr Kandidat staatliche Leistungen beziehen und bei der Arbeitsagentur oder beim Jobcenter gemeldet sein, benötigen Sie als Arbeitgeber eine Genehmigung. Diese sollten Sie jeweils vor Antritt bei der zuständigen Institution beantragen.
  3. Achten Sie darauf, den Probearbeitern keine Weisungen zu erteilen. Dies kann schnell als Missachtung der Arbeitsrichtlinien gesehen werden und zu einem stillschweigenden Arbeitsverhältnis führen.
  4. Gleiches gilt für die Vorschrift von Arbeitszeit, Arbeitsdauer, Arbeitsort oder Arbeitskleidung.
  5. Für die Probearbeit besteht kein Vergütungsanspruch, außer Sie haben in der schriftlichen Vereinbarung eine freiwillige Aufwandsentschädigung festgelegt.
  6. Holen Sie sich nach Abschluss der Probearbeit Feedback von Ihren Kollegen bzw. der Fachabteilung ein und dokumentieren Sie alles.
  7. Sollte es zu keinem Vertragsabschluss mit dem Kandidaten kommen, dann machen Sie sich im Idealfall die Mühe und sagen Sie der Person mündlich ab. Dies zeigt Wertschätzung und Fairness für die Bemühungen des Bewerbers.
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