Arbeitsverhältnisse: Arten, Definitionen und Unterschiede
Wie lässt sich ein Arbeitsverhältnis definieren?
Grundlage eines Arbeitsverhältnisses ist das personengebundene Dauerschuldverhältnis zwischen zwei Parteien: dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Regelungen und Bedingungen werden im Arbeitsvertrag schriftlich verankert. Ein personengebundenes Dauerschuldverhältnis besagt, dass der bestehende Vertrag fortwährende Leistung und Vergütung vorsieht. Dennoch kann ein Arbeitsverhältnis befristet sein. In diesem Fall besteht das personengebundene Dauerschuldverhältnis bis zum Ablauf der Frist. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis ist für einen festgelegten Zeitraum die Verpflichtung zur Arbeitsleistung bzw. Vergütung ausgesetzt.
Was unterscheidet ein Arbeitsverhältnis von einem Beschäftigungsverhältnis?
Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis werden häufig synonym benutzt. Tatsächlich ist es gar nicht so einfach, die Unterschiede klar zu definieren. Der Begriff Beschäftigungsverhältnis entstammt ursprünglich dem Sozialrecht. Gemeint ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Der Begriff Beschäftigungsverhältnis betont den Aspekt der Abhängigkeit: Jemand wird von jemand anderem „beschäftigt“. Gleichsam wird jedoch auch die Versicherungspflicht betont.
Welche verschiedenen Arten von Arbeitsverhältnissen gibt es?
Es gibt verschiedene Arten von Arbeitsverhältnissen, die teilweise stark unterschiedliche Merkmale aufweisen. Nachfolgend nennen wir einige Beispiele:
Der Vollzeitjob
Ein Arbeitnehmer, der einen Vollzeitjob ausübt, ist während des gesamten laufenden Betriebs im Unternehmen anwesend. Normalerweise handelt es sich dabei um vierzig Stunden pro Woche, zumeist verteilt auf acht Stunden an fünf Arbeitstagen. Die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden ist somit für die Definition Vollzeit entscheidend und differenziert diese Form des Arbeitsverhältnisses von anderen Beschäftigungsformen. Wenn ein Bewerber in Vollzeit angestellt ist, so gilt für den künftigen Arbeitnehmer Sozialversicherungspflicht. Ein Musterarbeitsvertrag ist hier zu finden: Mustervertrag für Promotion-, Messe- und Eventagenturen: Standardarbeitsvertrag
Berufsbeispiele im Promotion-, Messe- und Eventumfeld: Event- & Projekt-Manager, Tourguide, IT-Techniker
Der Teilzeitjob
Der Unterschied zwischen einem Teilzeitjob und einem Vollzeitjob besteht einzig in der vereinbarten Arbeitszeit. Während ein Vollzeitjob zumeist 40 Stunden beinhaltet, arbeitet ein Arbeitnehmer in Teilzeit je nach Branche nur etwa 20 bis 30 Stunden wöchentlich. Die Tätigkeiten können dabei identisch sein. Allerdings haben Arbeitnehmer, die einem Vollzeitjob nachgehen, oftmals größere Chancen auf Beförderungen und hohe Positionen. Auch bei Ausübung eines Teilzeitjobs besteht Sozialversicherungspflicht.
Berufsbeispiele im Promotion-, Messe- und Eventumfeld: Ein Teilzeitarbeitnehmer kann dieselben Berufe ausüben wie ein Vollzeitarbeitnehmer.
Der Minijob
Bei einem Minijob ist nicht die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Woche relevant, sondern nur das Entgelt, welches 450,00 € im Monat nicht übersteigen darf. Inzwischen kann die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Minijob variieren und ist nicht konkret festgelegt. Minijobber werden auch als geringfügig Beschäftigte bezeichnet. Beschäftigen Sie einen Minijobber, so entfällt die Pflicht zur Sozialversicherung. Sie als Arbeitgeber müssen abgesehen vom Lohn keinerlei Beiträge abführen. Der Beschäftigte profitiert zwar von einem reinen Nettolohn ohne Abzüge, allerdings ist man bei reiner Ausübung eines Minijobs nicht kranken- oder pflegeversichert. Die meisten Arbeitnehmer sind vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt und üben einen Minijob nebenbei aus. Einen Musterarbeitsvertrag finden Sie in unserem Artikel Mustervertrag für Promotion-, Messe- und Eventagenturen: geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob).
Berufsbeispiele im Promotion-, Messe- und Eventumfeld: Promoter, Merchandiser, Host/Hostess
Der Midijob
Neben dem Minijob, der schon seit Jahrzehnten bekannt und geschätzt ist, hat sich der Midijob immer mehr etabliert. Dieser lässt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber größere Flexibilität zu. Der Midijobber darf im Rahmen von 450,00 € bis 1300,00 € pro Monat verdienen. Die Arbeitszeit pro Woche spielt hierbei keine Rolle. Es besteht Sozialversicherungspflicht. Die Höhe der Abgaben steigt prozentual zum Verdienst des Midijobbers. Jemand, der nur knapp über 450,00 € verdient, hat dementsprechend weniger Abzüge als ein Midijobber, der die Verdienstgrenze voll ausschöpft. Einen Musterarbeitsvertrag finden Sie in unserem Artikel Mustervertrag für Promotion-, Messe- und Eventagenturen: Midijob.
Berufsbeispiele im Promotion-, Messe- und Eventumfeld: Callcenter-Agent, Verkaufsberater, Merchandiser, Auslieferungsfahrer
Der Microjob
Einen Microjob kennen vermutlich nicht viele Menschen. Es ist also nicht dramatisch, wenn Ihnen dieser Begriff noch neu ist. Als Arbeitgeber kann es sich jedoch lohnen, sich näher mit der Thematik zu beschäftigen. Bei einem Microjob erledigt der Arbeitnehmer online ausgeschriebene Auftragsarbeiten. Es handelt sich demzufolge um eine moderne Form des Crowdsourcing. Als Arbeitgeber können Sie interne Aufgaben an Microjobber auslagern. Microjobs sind nicht sozialversicherungspflichtig. Der Microjobber muss seine Einnahmen jedoch im Rahmen der jährlichen Steuererklärung angeben.
Berufsbeispiele im Promotion-, Messe- und Eventumfeld: Texte verfassen und korrigieren (z. B. für Flyer und Prospekte), Bildbeschreibungen, Bewertungen über Dienstleistungen und Homepages schreiben , ortsbezogene Aufträge wie z. B. das Erfassen von Öffnungszeiten bestimmter Geschäfte oder Fotos in bestimmten Geschäften machen
Der Werkstudent
Besonders Studenten sind häufig auf der Suche nach einer lohnenswerten Nebenbeschäftigung, um sich ihr Studium zu finanzieren und im Optimalfall gleichzeitig nützliche Erfahrungen zu sammeln. Um als Werkstudent arbeiten zu dürfen, muss man immatrikuliert sein. Die Arbeitszeit beträgt während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, der gesetzliche Mindestlohn darf nicht unterschritten werden. Während der Semesterferien dürfen Werkstudenten jedoch auch in Vollzeit tätig sein. Hier gilt die die 26-Wochen-Regelung: Man bleibt Werkstudent, wenn man im Laufe eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahr) insgesamt maximal 26 Wochen (182 Kalendertage) über die 20-Stunden-Grenze kommt. Eine Werkstudententätigkeit ist häufig thematisch an das Studium gekoppelt. Auf diese Weise verdient sich der Student nicht nur etwas dazu, sondern fördert gleichsam seine spätere Laufbahn. Als Werkstudent müssen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung geleistet werden. Einen Musterarbeitsvertrag finden Sie in unserem Artikel Mustervertrag für Promotion-, Messe- und Eventagenturen: Werkstudentenvertrag.
Berufsbeispiele im Promotion-, Messe- und Eventumfeld: Eventmanager, Recruiting, Business Developement, Marketing
Die kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung besteht dann, wenn die Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate hintereinander nicht überschreitet. Die Beschäftigung ist von Beginn an befristet. Darüber hinaus darf es sich nicht um die Haupteinkommensquelle des Arbeitnehmers handeln. Die kurzfristige Beschäftigung eignet sich für saisonal oder zeitlich begrenzte Nebenjobs. Auch Krankheits- oder Urlaubsvertretungen können auf diese Weise erfolgen. Die kurzfristige Beschäftigung zählt zu den geringfügig entlohnten Beschäftigungen und ist sozialversicherungsfrei. Einen Musterarbeitsvertrag finden Sie in unserem Artikel: Mustervertrag für Promotion-, Messe- und Eventagenturen: kurzfristige Beschäftigung.
Berufsbeispiele im Promotion-, Messe- und Eventumfeld: Aushilfe in der Gastronomie, Promoter, Host/Hostess
Das freiwillige Praktikum
Bei einem freiwilligen Praktikum gilt der Praktikant rechtlich als Arbeitnehmer. Das Praktikum unterliegt keinerlei Vorgaben von Uni oder Schule. Im Gegensatz zum Pflichtpraktikum greifen die Bestimmungen des Arbeitsrechts. Dies bedeutet, dass ein freiwilliger Praktikant Anspruch auf bezahlten Urlaub hat. Inwieweit das Praktikum vergütet wird, kann individuell besprochen und in einem Praktikumsvertrag festgehalten werden. Weiterhin sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem freiwilligen Praktikanten nach Ende des Praktikums ein Praktikumszeugnis auszustellen. Es sind sowohl bezahlte als auch unbezahlte Praktika im Rahmen eines freiwilligen Praktikums möglich. Sollte die Minijobgrenze von 450,00 € überschritten werden, besteht Sozialversicherungspflicht.
Berufsbeispiele im Promotion-, Messe- und Eventumfeld: Praktikum im Bereich Event Management, Praktikum im Bereich Labelarbeit, Praktikum im Bereich Event Marketing, Praktikum im Bereich Messe Management
Das Pflichtpraktikum
Ein Pflichtpraktikum erfolgt zumeist als fester Bestandteil von Studium und / oder Ausbildung. Daher muss das Praktikum in dem jeweiligen berufsbezogenen Bereich angesiedelt sein. Ziel ist es, theoretisches Wissen mit praktischer Arbeit zu vertiefen. Ein Pflichtpraktikant hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung, das Pflichtpraktikum ist daher sozialversicherungsfrei. Was die Vergütung anbetrifft, kann es aber auch Ausnahmen geben, bei denen Arbeitgeber und Praktikant eine angemessene Vergütung absprechen. Die Dauer des Praktikums ist variabel von einigen Wochen bis hin zu mehreren Monaten. Einen Musterarbeitsvertrag finden Sie in unserem Artikel Mustervertrag für Promotion-, Messe- und Eventagenturen: Praktikumsvertrag.
Berufsbeispiele im Promotion-, Messe- und Eventumfeld: Pflichtpraktikum Messen & Events, Event Management, Event Marketing
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