Mustervertrag für Promotion-, Messe- und Eventagenturen: kurzfristige Beschäftigung

Die kurzfristige Beschäftigung nimmt seit einigen Jahren eine immer wichtiger werdende Rolle in vielen Promotion-, Messe- und Eventagenturen ein. Promoter, Hostessen, Fachberater, Sampler oder sonstige Aushilfen – viele dieser Tätigkeiten werden über kurzfristige Beschäftigungen abgewickelt. Wir zeigen Ihnen einige Fakten und Hinweise für das Anstellungsverhältnis in kurzfristiger Beschäftigung samt Muster-Arbeitsvertag zum kostenlosen Download.

Eine Tätigkeit wird nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung bezeichnet, wenn sie vertraglich geregelt nicht mehr als an 70 Arbeitstagen oder drei Monate (90 Kalendertage) lang innerhalb eines Jahres ausgeübt wird.

Sie sollten beachten, dass die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer für die jeweilige Tätigkeit keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, denn ansonsten entfallen die damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Privilegien. Personengruppen, wie z. B. Arbeitslosengeldempfänger, Arbeitssuchende oder Personen in Elternzeit können keine kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisse annehmen.

Besondere Hinweise

  • Kurzfristig Beschäftigte können mehr als 538 Euro monatlich verdienen, sofern der gesetzte Zeitraum nicht überschritten wird.
  • Sind Promoter in einem Kalenderjahr mehreren kurzfristigen Beschäftigungen nachgegangen, werden die Zeiten zusammengezählt.
  • Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei, sofern der gesetzte Zeitraum nicht überschritten wird.
  • Kurzfristig Beschäftigte können einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) nachgehen. Die Arbeitstage des Minijobs werden nicht zu denen der kurzfristigen Beschäftigung gerechnet.
  • Der Arbeitslohn von kurzfristig Beschäftigten ist lohnsteuerpflichtig.
  • Der Arbeitsvertrag bei kurzfristiger Beschäftigung muss vor Arbeitsbeginn in Schriftform unterschrieben worden sein und den Befristungsgrund enthalten.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung entrichten.
  • Arbeitgeber müssen Beiträge zur Unfallversicherung entrichten.

Beliebte Jobs in kurzfristiger Beschäftigung

  • Host/Hostess
  • Promoter
  • Erntehelfer
  • Catering-Personal
  • Event-Personal
  • Fahrer/Kuriere

Download Mustervertrag für Promotion-, Messe- und Eventagenturen: kurzfristige Beschäftigungen

Wir bieten Ihnen einen kostenlosen Mustervertrag für kurzfristige Beschäftigungen zum Download an. Klicken Sie dazu einfach auf folgendes PDF- oder Word-Dokument.

Rechtlicher Hinweis: Unsere Musterverträge und Informationen dienen als Informationsquelle und stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Wir bieten keine Garantie auf vollständige Richtigkeit.

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