Kindergeld während Ausbildung und Studium: die wichtigsten Fakten

In aller Regel hast du Anspruch auf Kindergeld ab deiner Geburt bis zur Vollendung deines 18. Lebensjahres.

Unter bestimmten Bedingungen wird auch darüber hinaus gezahlt. Dies ist der Fall, wenn du dich zum Beispiel in Ausbildung befindest, auf einen Ausbildungsplatz wartest oder einen freiwilligen Dienst (auch zum Studium gehörige Praktika zählen dazu) ableistest.

Kindergeld während der Ausbildung

Seit 2012 wird das Kindergeld einkommensunabhängig gezahlt, wenn du eine Erstausbildung absolvierst und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hast. Wer einen Internationalen- oder Bundesfreiwilligendienst ableistet, hat ebenfalls Anspruch auf Kindergeld.

Berufsausbildung im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) beinhaltet alle ernsthaften Tätigkeiten, die dich auf deinen späteren Beruf vorbereiten. Dazu zählen unter anderem eine Ausbildung, ein Volontariat, ein Traineeship, ein Vollzeit-Studium (auch ein Fernstudium oder ein Aufbau- bzw. Ergänzungsstudium mit Abschluss-Prüfung) oder von der Studienordnung empfohlene Praktika.

Das Kindergeld wird monatlich gezahlt. Für jedes Kind werden 250,00 Euro ausgezahlt.

Wichtig ist hierbei, dass es sich nicht um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. Bist du Student, ist ein Auslandssemester kein Problem. Ein Urlaubssemester wird allerdings in manchen Fällen auch bei fortdauernder Immatrikulation als Unterbrechung der Ausbildung gewertet.

In welchen Fällen dies geschieht und weitere Infos zum Kindergeld findest du auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

In einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen oder einer Ausbildung und einem anerkannten Freiwilligendienst wird das Kindergeld für höchstens vier Monate weitergezahlt.

Bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung wird das Kindergeld ohne Altersbeschränkung gezahlt. Die Leistung erhält immer die Person, in deren Obhut sich das Kind befindet. In der Regel ist das eines deiner Elternteile.

Vorsicht Einkommensgrenzen bei Zweitausbildung!

Wer sich in einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium befindet, darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreiten.

Wie beim BAföG gilt auch hier durchschnittliche Arbeitszeit bzw. Einkommen auf das Jahr gerechnet. Wer also zum Beispiel durch einen lukrativen Ferienjob die Grenzen für zwei Monate überschreitet, kann dies durch weniger Arbeitsstunden und Einkommen in den restlichen Monaten ausgleichen.

Für Selbstständige gilt wie beim Steuerrecht die Formel: Einnahmen - Ausgaben = Gewinn.

Siehe auch Umsatz und Steuerpflicht

Der Kinderzuschlag

Zusätzlich zum Kindergeld gibt es noch eine weitere Finanzspritze für Unverheiratete, unter 25-Jährige, die noch im Haushalt der Eltern leben, vorausgesetzt:

  • es wird bereits Kindergeld bezogen.
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern erreichen die Mindesteinkommensgrenze.
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt nicht die Höchsteinkommensgrenze.
  • der Bedarf der Familie wird durch den KZ gedeckt und kein Anspruch auf ALG II / Sozialgeld.

Anträge zum Kindergeld und zum Kinderzuschlag nimmt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegen. Mehr zu Kindergeld und Kinderzuschlag, unter anderem in welcher Höhe der Zuschlag gezahlt wird, findest du auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Downloads zum Thema

Der Antrag auf Kindergeld bzw. Kinderzuschlag kann bei der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen werden. Dort gibt es zudem alle Zusatzblätter.

Antrag auf Kindergeld
Antrag auf Kinderzuschlag

Weitere Informationen

Bundesregierung.de
Bundeszentralamt für Steuern