Insolvenz und Rangklassen

Die Gläubiger werden abhängig von ihrer rechtlichen Stellung verschiedenen Rangklassen zugeteilt. Im Anschluss daran wird ihren Forderungen nachgekommen, bis die Insolvenzmasse erschöpft ist.

Bruttovermögen des Unternehmens

Zunächst werden vom Bruttovermögen des Schuldnerunternehmens mit einem Aussonderungsrecht (§§ 47, 48 InsO) behaftete Gegenstände abgezogen. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Besitz des Schuldners befinden, jedoch einen anderen Eigentümer haben. Das verbleibende Vermögen ist die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO).

Insolvenzmasse

Von der Insolvenzmasse werden die Gegenstände abgezogen, die mit einem Absonderungsrecht (§§ 49-51, InsO) behaftet sind. Das Absonderungsrecht betrifft zum Beispiel Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte und Sicherungsabtretungen. Das Absonderungsrecht erteilt dem jeweiligen Gläubiger jedoch keinen Anspruch auf die Herausgabe des Gegenstandes, sondern lediglich auf abgesonderte Befriedigung. Wenn sich Gläubiger der Möglichkeit der Aufrechnung (§§ 94-96, InsO) bedienen, wird der entsprechende Betrag ebenfalls von der Insolvenzmasse abgezogen. Der verbleibende Betrag wird „freie Aktiva“ genannt.

Freie Aktiva

Die freien Aktiva werden zunächst für die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) aufgewandt. Hierzu zählen zum Beispiel die Gerichtskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters. Das nun übrige Vermögen wird als „kritische Masse“ bezeichnet. Sollte es sich hierbei nicht um einen positiven Betrag handeln, wird das Insolvenzverfahren aufgrund mangelnder Masse abgewiesen.

Kritische Masse

Ansprüche aus Geschäften, die im Kontext des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter getätigt werden, werden als sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 53, 55 InsO) bezeichnet und von der kritischen Massen beglichen. Das verbleibende Vermögen wird als Teilungsmasse tituliert.

Teilungsmasse

Von der Teilungsmasse werden die Forderungen aller unbesicherten Gläubiger getilgt, zunächst die Forderungen aufrechnungs- und absonderungsberechtigter Gläubiger, deren Forderungen noch nicht vollständig befriedigt wurden. Die verbleibende Teilungsmasse wird in gleichen Quoten abhängig von der Höhe der ausstehenden Forderungen an alle Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) ausgeteilt. In wenigen Fällen kommt es vor, dass noch eine Restmasse verbleibt, die dann zur Tilgung der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) dient.

Weitere Informationen

Hilfe zum Insolvenzrecht
Insolvenzordnung (InsO)