Kündigung eines Promotionvertrags

Warum ein Promotionvertrag gekündigt wird, kann verschiedene Gründe haben: Deine Agentur sagt einen Tag vor dem geplanten Einsatz ab, weil der Kunde den Messeauftritt gestrichen hat. Oder: Du bist krank und kannst unmöglich arbeiten.

Doch was heißt das in der Praxis? Darfst du deine Vergütung auch dann verlangen, wenn der Kunde abgesagt hat? Und musst du eine Vertragsstrafe zahlen, wenn du krank bist?

Wer Antworten auf diese Fragen sucht, muss zunächst prüfen, was tatsächlich vertraglich vereinbart worden ist. Ein Promoter arbeitet normalerweise auf selbstständiger Basis – also nicht als angestellter Arbeitnehmer, sondern als Dienstleister.

Entscheidend ist deshalb, was der Promotionvertrag zu den Themen Laufzeit, Kündigung oder Nicht-/Schlecht-Erfüllung und Vertragsstrafe regelt.

Was steht im Promotionvertrag?

Viele Agenturen schließen zwei Verträge ab – nämlich einen „Rahmenvertrag für Hostessen und Promoter“ und den jeweiligen Einzelauftrag als „Promotionvertrag“.

Der Rahmenvertrag beinhaltet Regelungen, die für jeden Einzelauftrag gelten sollen – z. B. zur Verschwiegenheitspflicht, zum Vorhandensein eines Gewerbescheins oder auch eines Führerscheins. Dieser Rahmenvertrag ist jederzeit kündbar – allerdings bleiben die Einzelaufträge davon vollkommen unberührt.

Im Klartext: Wenn dir eine Agentur einen Auftrag erteilt, der in zwei Wochen ansteht, und kündigt sie kurz darauf den Rahmenvertrag, musst du den ausstehenden Auftrag trotzdem ausführen.

Ordentliche Kündigung des Promotionvertrags

Im Rahmenvertrag oder im Einzelauftrag wird geregelt, dass ein Promoter angenommene Aufträge grundsätzlich durchführen muss. Schon im römischen Recht hieß es: pacta sunt servanda – „Verträge müssen eingehalten werden“. Hast du dich einmal verpflichtet, bist du daran gebunden. Das gilt umgekehrt übrigens auch für deine Agentur.

Der Einzelauftrag ist ein befristetes Dienstverhältnis, das beide Vertragspartner für einen bestimmten Zeitraum eingehen. Dieses ist ordentlich nicht kündbar: Weder du noch die Agentur können kurzfristig einen Rückzieher machen.

Hast du einen Auftrag bekommen, der zwei Wochen später durchzuführen ist, bist du also zur Ausführung verpflichtet. Andersherum darfst auch du auf die Durchführung der vereinbarten Promotion-Aktion vertrauen. Sollte die Agentur einen Promotion-Termin kurzfristig absagen, darfst du die vereinbarte Vergütung verlangen. Die Agentur dagegen sichert sich deine Vertragstreue durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Promotionvertrag – dadurch hat sie dir gegenüber ein Druckmittel. Erscheinst du nicht zum vereinbarten Termin, musst du – je nach Vereinbarung – eine im Vertrag näher definierte Konventionalstrafe zahlen.

Fälligkeit der Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe ist natürlich nur dann fällig, wenn sie auch tatsächlich vertraglich vereinbart worden ist. Das Gesetz sieht diese nicht automatisch vor. Grundsätzlich ist die Vereinbarung von Vertragsstrafen in Dienstverträgen erlaubt – das hat die Rechtsprechung mehrfach entschieden.

Im Einzelfall ist aber immer zu prüfen, ob die Höhe der Strafe auch angemessen ist. Wenn die Vertragsstrafe höher als die vereinbarte Vergütung ausfällt, gilt sie als unangemessen. In diesem Fall hätte dein Auftraggeber aufgrund der unwirksamen Vereinbarung keinen Anspruch auf die Zahlung.

Außerordentliche Kündigung des Promotionvertrags

Unbenommen bleibt es beiden Vertragspartnern, einen Auftrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Das ist aber nur dann erlaubt, wenn das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Wenn ein Auftraggeber mit der Bezahlung mehrerer Aufträge im Verzug ist, liegt beispielsweise ein fristloser Kündigungsgrund für den Promoter vor. Auf der anderen Seite dürfte der Auftraggeber seinerseits kündigen, wenn du ständig zu spät kämst oder deine Kunden beleidigen würdest.

Will die Agentur allerdings kündigen, bloß weil ein Kunde es sich anders überlegt hat und seine Promotion-Aktion kurzfristig absagt, ist das nicht zulässig. Ebenso wenig darfst du kündigen, wenn du krank bist. In beiden Fällen handelt es sich um Sachverhalte, die nicht in die Risikosphäre des anderen Vertragspartners fallen. Liegt ein fristloser Kündigungsgrund vor und du kündigst tatsächlich, darf die Agentur die vereinbarte Vertragsstrafe nicht von dir verlangen.

Weitere Informationen

AHS Rechtsanwälte – Nina Haverkamp
Kündigungsschreiben: Muster, Vorlagen, Tipps, 6 Fehler – Karrierebibel.de