Der Gründungszuschuss

Gründer können aus der Arbeitslosigkeit heraus auf ein Förderinstrument zurückgreifen, nämlich den sogenannten Gründungszuschuss.

Dauer und Höhe der Förderung

Seit 2012 gibt es keinen Rechtsanspruch mehr auf den Gründungszuschuss. Eine Gewährung liegt nun im Ermessen der Arbeitsagentur für Arbeit. Mit dem Gründungszuschuss werden Existenzgründungen aus dem Arbeitslosengeld I heraus bis zu 15 Monate lang unterstützt. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Antragstellung erhälst du als Existenzgründer neben deinem individuellen Arbeitslosengeld I eine Pauschale von 300 Euro. Danach erfolgt eine Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit für eine Fortsetzung der Pauschalzahlungen über weitere neun Monate. Die Arbeitlosengeld-Zahlungen entfallen jedoch. Auch die Genehmigung der zweiten Phase liegt im Ermessen der Behörde, Gründer haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf.

Voraussetzungen für die Förderung

Gefördert wirst du nur, wenn du tatsächlich arbeitslos bist. Du musst als Gründer also mindestens einen Tag arbeitslos gewesen sein. Eine geförderte Gründung direkt aus einem Arbeitsverhältnis heraus ist nur zulässig, wenn du nicht unkündbar warst, dein Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt ohne Aufhebungsvertrag betriebsbedingt gekündigt wird und eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr vereinbart wurde. Eine Förderung erfolgt auch nur dann, wenn du wenigstens noch ein Mindestrechtsanspruch auf Arbeitslosengeld I von drei Monaten hast.

Um so genannte Mitnahmeeffekte zu verringern, wird der noch verbleibende Anspruch auf das Arbeitslosengeld I im Laufe der Förderung aufgebraucht. Die Ausnahme von der Regel: Es entsteht ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.

Gefördert wird nur eine hauptberufliche Tätigkeit als Selbstständiger. Vor Beginn der Förderung wird die so genannte Tragfähigkeit deiner Existenzgründung begutachtet. Bei Zweifeln an deiner persönlichen Eignung kann die Arbeitsagentur auf die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung bestehen.

Wenn du in die Arbeitslosigkeit gerätst, weil du ohne wichtigen Grund selbst die Kündigung bei deinem letzten Arbeitgeber einreicht hast, wirst du für drei Monate gesperrt und erhältst in dieser Zeit (Karenzzeit) keine Förderung. Zudem wird auch die Dauer deiner Förderung um die Karenzzeit verkürzt. ALG-II-Empfänger haben keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss. Ihnen steht weiterhin das Einstiegsgeld zur Verfügung.

Weitere Infos

Weitere Infos zum Gründungszuschuss auf foerderland.de