Personengesellschaften: GbR

Bei der Wahl der Rechtsform für ihr Unternehmen entscheiden sich angehende Gründer oftmals für die GbR – die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Besonders beliebt ist sie bei Freiberuflern, Projektgemeinschaften und kleinen Gewerbebetrieben mit niedrigem Haftungsrisiko.

Gründung

Eine GbR lässt sich relativ schnell und unkompliziert mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gründen. Dieser muss den Zweck, den die Gesellschaft verfolgt, enthalten. Ein Gesellschaftsvertrag muss zwar nicht zwingend in schriftlicher Form vorliegen, trotzdem ist es sinnvoll, alle wesentlichen Punkte schwarz auf weiß zu haben. So vermeiden Sie von Anfang an Missverständnisse und Streitigkeiten. Ein Mindestkapital wird für die Gründung nicht benötigt.

Gesellschafter

Um eine GbR zu gründen, werden mindestens zwei Personen benötigt, dies können natürliche oder juristische Personen sein. Ein Wechsel der Gesellschafter ist möglich, wenn alle Gesellschafter zustimmen und im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Firmenname

Die GbR selbst hat keinen Firmennamen, es ist lediglich eine Geschäftsbezeichnung möglich. In dieser Bezeichnung müssen die Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter enthalten sein.

Gesellschaftsvermögen

Bei einer GbR setzt sich das Gesellschaftsvermögen aus den Einlagen der einzelnen Gesellschafter sowie den durch die Gesellschaft erworbenen Objekten zusammen.

Gesamthandvermögen

Durch die geschäftliche Aktivität der Gesellschaft entsteht das Gesamthandvermögen, das den Gesellschaftern „zur gesamten Hand“ zusteht. Das bedeutet, dass die Gesellschafter nur gemeinsam darauf zugreifen können.

Haftung

Macht die GbR Schulden, so haftet jeder der Gesellschafter unbeschränkt, also auch mit seinem Privatvermögen. Aufgrund dieser Tatsache haben es die Betreiber einer GbR oft leichter, an Kredite zu kommen.

Rechtsfähigkeit

Auch wenn eine GbR keine juristische Person ist, verfügt sie dennoch über eine beschränkte Rechts- und Parteifähigkeit. Demnach kann sie am Rechtsverkehr teilnehmen und beispielsweise Verträge abschließen und gesetzliche Ansprüche selbst geltend machen. Außerdem kann sie im Falle eines Rechtsstreits klagen und verklagt werden (Parteifähigkeit).

Buchführungspflicht

Bei einer GbR gibt es keine handelsrechtlichen Buchführungspflichten. Es müssen ausschließlich die Vorschriften der Abgabenordnung beachtet werden. Demnach reicht es aus, die Geschäftsunterlagen ausreichend transparent zu gestalten: Umsätze und Gewinne müssen nachvollziehbar sein. Eine Bilanzierungspflicht besteht nur dann, wenn der Jahresumsatz über 600.000,00 Euro oder der Gewinn über 60.000,00 Euro liegt.

Weitere Informatioenen

Weitere Informationen zur GbR auf förderland.de