Minijob, Microjob, Midijob – Was sind hier die Unterschiede?

Studenten, Rentner und andere Menschen, die sich nebenbei etwas dazuverdienen wollen, profitieren von einem Minijob, Midijob oder auch dem noch weniger bekannten Microjob. Für einige dieser Jobarten gibt es festgelegte Obergrenzen, was die maximale Arbeitszeit oder den Verdienst angeht. Gemeinsam ist allen, dass sie nicht auf den Verdienst einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Vollzeit kommen. Was sind hier die Unterschiede? Wir geben Informationen über die verschiedenen Anstellungsverhältnisse.

Der Minijob: Maximal 538 Euro sind möglich

Der Minijob wird auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung bezeichnet und bringt ein maximales Arbeitsentgelt von 538 Euro im Monat ein. Seit Oktober 2022 sind hiermit 10 Stunden in der Woche abzuleisten, wobei der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro in der Stunde zugrunde gelegt wird. Wer seinen Angestellten mit einem höheren Stundenlohn vergütet, muss die Gesamtstundenzahl pro Monat herabsetzen, damit die 538-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Ändert sich der Mindestlohn, erhöht sich in Zukunft auch die Verdienstgrenze.

Der Arbeitgeber muss einen Minijobber bei der Minijobzentrale anmelden. Außerdem ist er dazu verpflichtet, 28 Prozent als Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung des Minijobbers abzuführen. Hierbei gilt, dass 13 Prozent zur Krankenversicherung und 15 Prozent zur Rentenversicherung abgeführt werden. Ist der Minijobber nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, muss er zudem Abzüge von 3,6 Prozent für die Rentenversicherung hinnehmen.

Minijobs sind auch für Studenten gut geeignet, die sich zum Beispiel bei Messen oder im Rahmen von Promotion-Maßnahmen Geld dazuverdienen können. Auch für Rentner sind derartige Jobs gut geeignet, sich neben der Rente etwas dazuzuverdienen.

Beliebte Minijobs sind zum Beispiel:

  • Regalauffüller im Supermarkt
  • Hausmeister
  • Haushaltshilfe
  • Kellner
  • Babysitter
  • Nachhilfelehrer
  • Zeitungszusteller

Die verschiedenen Minijobs sind sicherlich auch altersabhängig unterschiedlich beliebt. Rentner verdienen sich eher als Hausmeister, Gärtner oder auch mit Schreibarbeiten etwas dazu. Jüngere Menschen wie Schüler und Studenten suchen eher nach einem Studentenjob, bei dem etwas los ist und bei dem sie mit anderen Menschen zu tun haben. So sitzen sie an der Kasse im Supermarkt, arbeiten als Servicekraft bei McDonalds oder sind als Messehostessen und Promoter tätig.

Der Midijob: Höherer Verdienst von bis zu 2.000 Euro seit 01.01.2023

Auch ein Midijob ist als Studentenjob geeignet, wenn es sich entweder um ein nicht sehr lernintensives Studium handelt, bei dem noch viel Freizeit zum Arbeiten bleibt, oder wenn der Midijob zum Beispiel als Eventjob oder für Promoter nur zeitweise ausgeübt wird.

Ein Midijob wird auch als Beschäftigung im Übergangsbereich bezeichnet, denn es sind Verdienste zwischen 538,01 und 2.000 Euro im Monat möglich. Maximal dürfen Midijobber acht Stunden am Tag arbeiten, bei einer Berechnung auf Basis des Mindeslohnes von 538 € entspricht das bei maximal 2000 €/12,41€ monatlich 161 Stunden. Damit beginnt der Midijob im Anschluss an den Minijob und bringt nicht nur mehr Geld als dieser, sondern auch einige weitere Vorteile. Denn: Ein Midijob ist sozialversicherungspflichtig, was bedeutet, dass der Midijobber voll in der Sozialversicherung abgesichert ist. Es werden Ansprüche in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung erworben. Außerdem bekommt der Midijobber Krankengeld ausgezahlt, wenn er wegen der gleichen Erkrankung länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist oder wenn ein Kind erkrankt ist. Der Arbeitgeber beteiligt sich zur Hälfte an den Beiträgen für die Sozialversicherung, der Arbeitnehmer zahlt reduzierte Beiträge. Somit hat der Midijobber letzten Endes mehr Netto in der Tasche als bei einer normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit gleichem Bruttoeinkommen und in Festanstellung.

Beliebte Midijobs sind zum Beispiel:

  • Beratung auf Messen
  • Bedienung im Café oder Restaurant
  • Fitnesstrainer
  • Bürokraft
  • Arbeit als Berater im Einrichtungshaus
  • Auslieferungsfahrer, Paketbote
  • Arbeit im Callcenter

Der Microjob: Keine Einkommensobergrenze festgelegt

Der Microjob ist ein Sonderling unter den Jobarten. Er wird nicht nach einem festen Arbeitsvertrag ausgeführt, sondern ist ein idealer Nebenjob für alle, die ein wenig Zeit erübrigen können. Hier gibt es weder feste Arbeitszeiten, Stundenobergrenzen noch Verdienstgrenzen. Gearbeitet wird, wenn gerade Zeit dazu ist. Dafür gibt es verschiedene Portale oder Apps, mit denen sich einzelne Aufgaben übernehmen lassen. Der Microjobber hat hierbei die Wahl zwischen verschiedenen Aufgaben, wobei er die annehmen kann, die seinem Interesse und seinen Fähigkeiten entsprechen. Häufig geht es nur um Recherchetätigkeiten oder es müssen Lokalitäten vor Ort besucht und beurteilt werden. Auch einfache Produktprüfungen, Tests von Apps und Spielen oder Rezensionen sind möglich. Unternehmen schreiben derartige Jobs meist aus, ohne allzu hohe Ansprüche an die Erledigung zu stellen. Vorkenntnisse sind demnach nicht nötig.

Der Verdienst hält sich angesichts des geringen Anspruchs allerdings in Grenzen und bewegt sich oft im Centbereich. Nur selten werden Beträge im einstelligen Eurobereich gutgeschrieben. Oft sind auch Punkte zu sammeln oder es gibt Gutscheine für bestimmte Shops als Entlohnung.

Der Microjob ist nicht sozialversicherungspflichtig, hier werden keinerlei Ansprüche erworben. Dafür ist er aber auch schon teilweise für Jugendliche ab 14 Jahren durchführbar. Er ist ideal für Studenten, die häufig unterwegs sind und vom Smartphone aus verschiedene Aufgaben nebenher erledigen wollen. Auch Schüler und Rentner verdienen sich damit oft ein paar Euro dazu, wobei der Verdienst in der Regel deutlich unter dem des Minijobs bleibt.

Beliebte Microjobs sind zum Beispiel:

  • Recherchetätigkeiten
  • Verfassen von Rezensionen und Produktbeschreibungen
  • Teilnahme an Umfragen
  • Verteilen von Prospekten
  • Überprüfen von Adressdaten
  • Produktfotos erstellen
  • Teilen von Beiträgen auf Social-Media-Plattformen

Steuerpflicht der einzelnen Jobarten

Der Microjob ist nicht steuerpflichtig, solange der Verdienst unter der Grenze von 538 Euro bleibt. Danach wird der persönliche Steuersatz angewendet. Dass allerdings über einen Microjob tatsächlich mehr Geld als bis zu dieser Grenze eingenommen wird, ist eher unwahrscheinlich, die Vergütungen dafür sind in der Regel zu gering.

Der Minijob und der Midijob sind jedoch steuerpflichtig. Der Arbeitgeber zahlt die Lohnsteuer bei einem Minijob als Pauschalsteuer an die Minijobzentrale, der Steuersatz liegt hier bei zwei Prozent. Bei einem Midijob hingegen gelten andere Regelungen. Hier wird die Lohnsteuer entsprechend der Lohnsteuerklassen erhoben. Das heißt, dass jemand in der Lohnsteuerklasse eins ist, wenn er kinderlos und unverheiratet ist. Mit Kind kann es Lohnsteuerklasse sechs sein. Verheiratete, die einen Midijob ausüben, sind in der Steuerklasse vier (bei Kombination mit dem Ehepartner 4/4) oder in der Steuerklasse fünf (bei Kombination mit dem Ehepartner 3/5). Die Steuern werden direkt vom Bruttolohn abgezogen und an das Finanzamt abgeführt.

So steht es um die Arbeitsrechte

Auch hierbei gilt wieder, dass es bezüglich der Arbeitsrechte keine Regelungen bei einem Microjob gibt. Dieser unterliegt nicht dem Arbeitsrecht. Dennoch dürfen Personen unter 14 Jahren nicht beschäftigt werden.

Für Minijobber ist wichtig, dass auch für sie der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt, sie dürfen nicht schlechter behandelt werden als sozialversicherungspflichtige Angestellte. Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn es sachliche Gründe dafür gibt, die beispielsweise die Qualifikation, die Berufserfahrung oder verschiedene Anforderungen an den Arbeitsplatz betreffen.

Die gleichen Regelungen wie für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte treffen für Midijobber zu, die rechtlich gesehen als Teilzeitbeschäftigte gelten. Auch sie unterliegen dem Kündigungsschutz, bekommen Mutterschaftsgeld und sind gesetzlich unfallversichert. Sie haben zudem das Recht auf Urlaub, wobei die Anzahl der Tage, die für den Urlaub in Anspruch genommen werden können, von der tatsächlichen Anzahl der Arbeitstage abhängig ist. Die Urlaubstage sind im Arbeitsvertrag festgehalten, der wie üblich schriftlich zu schließen ist.