BAföG – Voraussetzungen & Antragstellung

Das eigene Studium selbst zu finanzieren, ist für die meisten jungen Menschen nicht möglich. Damit auch Studierende und Auszubildende aus wirtschaftlich schwächeren Familien sorglos ihrer Traumausbildung nachgehen können, gibt es staatliche Unterstützung durch das BAföG. In diesem Artikel gibt es alle grundlegenden Infos rund um die Voraussetzungen, die für die BAföG-Förderung erfüllt sein müssen sowie Infos und Tipps zur Antragstellung.

Was ist BAföG?

BAföG ist die Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dabei handelt es sich um eine Sozialleistung für Jugendliche und junge Erwachsene, deren Eltern eine Ausbildung oder ein Studium nicht finanzieren können. Somit können Schüler und Studierende unabhängig von ihrer bzw. der elterlichen wirtschaftlichen und sozialen Situation ihrer angestrebten Ausbildung nachgehen.

Welche Arten von BAföG gibt es?

Unterschieden wird zwischen Schüler- und Studierenden-BAföG. Schüler erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen also wie bei einem Stipendium nichts zurückzahlen. Studierende hingegen erhalten die Hälfte der Förderung als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss – selbst wenn das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen wird. Die andere Hälfte ist ein zinsloses Darlehen und muss dementsprechend zurückgezahlt werden. Studierende, die ihr Studium bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nicht abschließen konnten, können Hilfe zum Studienabschluss beantragen. Dies ist allerdings ein Volldarlehen.

Es gibt auch Vollzuschüsse, die alle BAföG-Empfänger erhalten. Für Auszubildende, die mit mindestens einem Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt leben, gibt es einen Kinderbetreuungszuschlag, der nicht zurückgezahlt werden muss. Wird die Förderungshöchstdauer wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis 14 Jahre überschritten, gibt es ebenfalls entsprechende Zuschüsse. Die aus diesen Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistete Ausbildungsförderung wird auch als Vollzuschuss gezahlt.

Außerdem werden Auslandsstudiengebühren bis 5.600 € für ein Jahr vollständig übernommen.

Wann habe ich Anspruch auf BAföG?

Grundsätzlich muss die angestrebte Ausbildung förderungsfähig sein, damit BAföG bezogen werden kann. Staatlich gefördert werden Ausbildungen, die an berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien oder Hochschulen aufgenommen werden. Besonders wichtig ist: Es muss sich dabei um die erste Ausbildung handeln.

Ist die Ausbildung förderungsfähig, kommt es auf den Antragsteller an. Denn dieser muss persönliche Förderungsvoraussetzungen erfüllen, um durch das BAföG gefördert zu werden. Relevant sind die Staatsangehörigkeit, das Alter, die Eignung für die gewünschte Ausbildung und das private Einkommen und Vermögen. Letztere finanzielle Aspekte sind auch von Seiten der Eltern relevant.

Staatsangehörigkeit bzw. aufenthaltsrechtlicher Status

Für Personen mit der deutschen Staatsangehörigkeit gibt es keinerlei Einschränkungen. Bürger der Europäischen Union, Migranten und Geflüchtete, die in Deutschland leben, können je nach Aufenthaltsstatus förderungsberechtigt sein. Für Ausländer empfiehlt sich daher eine Beratung.

Alter

Studierende und Schüler dürfen bei Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Eignung für die angestrebte Ausbildung

Damit eine Ausbildung gefördert werden kann, muss sichergestellt sein, dass die geförderte Person in der Lage ist, das Ausbildungsziel auch zu erreichen. Dafür reicht die Aufnahme an der Hochschule oder Schule.

Studierende müssen allerdings ab dem 5. Fachsemester Leistungsnachweise vorlegen, wenn sie weitergefördert werden wollen. Dafür wird eine Leistungsübersicht vom Prüfungsamt angefordert und dem zuständigen BAföG-Fachbeauftragten zur Beurteilung vorgelegt. Dieser füllt ein Formular aus, das bescheinigt, dass der Studierende das Studium voraussichtlich in Regelstudienzeit abschließen wird. Das Formular wird dann beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingereicht.

Privates Einkommen und Vermögen

Junge Menschen erhalten BAföG, wenn ihre Familien nicht allein für die Ausbildung aufkommen können. Je nach Höhe des Einkommens der Eltern, werden Auszubildende zu Teilen oder sogar vollständig durch das BAföG gefördert.

Wichtig ist allerdings auch, dass das eigene Einkommen und Vermögen (oder das des Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners) nicht den Ausbildungsbedarf deckt. Das eigene Vermögen darf 15.000 € nicht überschreiten – ab 30 Jahren liegt die Grenze sogar bei 45.000 €. Einfluss auf diese Grenzen haben Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und Kinder der Auszubildenden.

Wie stelle ich einen BAföG-Antrag?

Ab dem 15. Lebensjahr können Schüler und Studierende den Antrag selbst stellen. Dieser wird schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt. Das ist per Post oder elektronisch möglich.

Woher bekomme ich einen BAföG-Antrag?

Die auszufüllenden Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich. Sie sind allerdings auch online zum Ausfüllen, Downloaden und Ausdrucken verfügbar

Wann muss ich den BAföG-Antrag abgeben?

Die Förderung beginnt mit der Aufnahme der Ausbildung, aber frühestens vom Beginn des Antragsmonats an. Der Antrag sollte also am besten frühzeitig vor Aufnahme der Ausbildung gestellt werden, damit es etwa wegen nachzureichender Unterlagen nicht zum Zahlungsverzug kommt. Wer sichergehen will, sollte sich einige Monate im Voraus um die Antragstellung kümmern.

Bewilligt wird immer ein Zeitraum von einem Jahr. Um danach weitergefördert zu werden, muss ein neuer Antrag gestellt werden – möglichst frühzeitig, bevor die Förderung ausläuft. Um eine nahtlose Weiterförderung zu gewährleisten, sollte der Folgeantrag spätestens 2 Monate vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes eingereicht werden. Fehlende Unterlagen später nachzureichen ist kein Problem, verzögert aber eventuell den Beginn der (Weiter-)Förderung. Die Zahlungen erfolgen jedoch auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Einflussgrößen auf die BAföG-Höhe

Von den Bedarfssätzen werden abgezogen:

  • das eigene anzurechnende Einkommen und Vermögen

  • das anzurechnende Einkommen von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern

  • das Einkommen der Eltern

Die Grundlage für die Einkommensberechnung ist die Summe der positiven Einkünfte. Darunter versteht man das Einkommen abzüglich der Einkommens- und Kirchensteuer, der sozialen Sicherung (Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) und des Altersentlastungsbetrags.

Beim Einkommen des Auszubildenden ist das aktuelle Einkommen relevant. Es geht also um die Einkünfte, die innerhalb des Bewilligungszeitraums erzielt werden. Einen Nebenjob auszuüben ist dabei kein Problem, solange der Verdienst nicht höher als bei einer geringfügigen Beschäftigung ausfällt. Übrigens lassen sich dann sogar BAföG und Selbstständigkeit miteinander vereinbaren.

Beim Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und den Eltern hingegen zählt das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr vom Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums aus gesehen. Wird also Beispielsweise ein Antrag im Jahr 2023 gestellt, sind die Einkommensnachweise der Eltern aus 2021 einzureichen.

Ein Aktualisierungsantrag ist immer dann sinnvoll, wenn das aktuelle Einkommen des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder der Eltern wesentlich niedriger ausfällt als in den Vorjahren (z. B. wegen Arbeitslosigkeit oder Eintritt in den Ruhestand). In diesem Fall kann das aktuelle Einkommen angerechnet werden.

Anrechnungsfrei bleiben von Seiten der Eltern:

  • von den Eltern (verheiratet/in eingetragener Lebenspartnerschaft und zusammenlebend): 2.415 €

  • von einem alleinstehenden Elternteil: 1.605 €

  • von einem Stiefelternteil: 805 €

  • je Kind, das nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung steht: 730 €

Gibt es in einer Familie mehrere Auszubildende, die nach dem BAföG gefördert werden (können), wird der Anrechnungsbetrag zu gleichen Teilen auf die auszubildenden Geschwister umgelegt.

Wann muss ich das BAföG zurückzahlen?

Während Schüler das BAföG gar nicht zurückzahlen müssen, zahlen Studierende grundsätzlich die Hälfte der geförderten Summe zurück. Dabei gibt es allerdings noch ein paar Sonderregelungen.

Die maximale zurückzuzahlende Summe liegt bei 10.010 €, ganz egal wie hoch die eigentliche Förderungssumme ist. Außerdem ist und bleibt das Darlehen zinslos.

Zurückgezahlt wird das BAföG in monatlichen Raten in Höhe von 130 €, die allerdings zu drei Raten zusammengefasst vierteljährlich abgerechnet werden. Begonnen werden muss mit der Rückzahlung erst 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Zahlpausen werden bei einem Einkommen unter 1.605 € gewährt und nach maximal 20 Jahren werden die Darlehensnehmer von ihrer Restschuld befreit, wenn sich um die Tilgung der Summe bemüht wurde.

Für fleißige Rückzahler gibt es sogar einen Bonus. Werden Darlehen schon vor der Fälligkeit teilweise oder ganz getilgt, wird dem Darlehensnehmer ein Teil seiner Schulden erlassen.

Weitere Infos

Besonders zu Beginn können die Regelungen rund um das BAföG und die Antragsstellung kompliziert wirken. Informationen gibt es:

Dieser Artikel liefert dir einen allgemeinen Überblick über die BAföG-Regelungen und deckt keinesfalls Sonderregelungen ab bzw. weist nur auf Einflussfaktoren hin. Konkrete Fallbeispiele kannst du hier nachlesen

Bei Unsicherheiten gibt es auch immer die Möglichkeit einer telefonischen oder persönlichen Beratung beim Amt für Ausbildungsförderung oder dem ASTA.