Rente und Selbstständigkeit – funktioniert das?

Für dich als Bezieher von der Regelaltersrente ist die Kombination Rentner + Selbständigkeit kein Problem. Nach § 35 SGB VI des sechsten Sozialgesetzbuchs wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahrs erreicht. Gemäß § 33 SGB VI ist die Regelaltersrente die gängigste Form unter mehreren Altersrenten.

Ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze kannst du als Rentner ohne jede Einschränkung seitens des Rentenversicherungsträgers hinzuverdienen. Für den ist weder die Tatsache des Hinzuverdienens, beispielsweise mit einer Selbstständigkeit, noch die Höhe des zusätzlichen Einkommens relevant. Dein Hinzuverdienst hat weder eine Minderung noch den Wegfall der Regelaltersrente zur Folge; er bleibt ohne jede Auswirkung auf den Rentenbezug.

Selbstständigkeit als Gewerbe anmelden

Die berufliche Selbstständigkeit, und zwar auch beim Rentenbezug, beruht auf der Gewerbefreiheit nach § 1 GewO, der Gewerbeordnung. Danach darf vom Grundsatz her jeder ein Gewerbe betreiben. Dazu muss gemäß § 14 GewO das Gewerbe als Betrieb der zuständigen Behörde angezeigt oder anders gesagt gemeldet werden. Zuständig dafür ist das Gewerbe- oder Ordnungsamt derjenigen Gemeinde, in der du die Selbstständigkeit bzw. das Gewerbe ausüben möchtest. In der Regel ist das dein Wohnsitz, wenn du beispielsweise eine Selbstständigkeit als Übersetzungs- und Schreibbüro ausübst.

Von Amts wegen werden über die Gewerbeanmeldung das örtliche Betriebsfinanzamt sowie die zuständige Industrie- und Handelskammer, kurz IHK, informiert. du musst als Selbstständiger mit Gewerbe deine Krankenkasse sowie die zuständige Berufsgenossenschaft über die Aufnahme der Selbstständigkeit in Kenntnis setzen. Darüber hinaus solltest du von Beginn an für deine Selbstständigkeit ein eigenes Firmenkonto einrichten. Darüber wird, und zwar getrennt von deinem Privatkonto mit den Rentenzahlungen, der gesamte Zahlungsverkehr deiner Selbstständigkeit abgewickelt.

Der selbstständige Rentner als Bezieher von Regelaltersrente

Krankenversicherungspflicht während der Rente

Als Rentner bist du normalerweise in der Krankenversicherung der Rentner, der KVdR, pflichtversichert. Der Monatsbeitrag für deine Kranken- und die Pflegeversicherung wird von deinem Rentenversicherungsträger direkt an deine Krankenkasse überwiesen.

Sobald du deine Krankenkasse über die Selbstständigkeit informierst, werden von dir möglichst genau geschätzte Informationen über die wöchentliche Arbeitszeit in Stunden sowie über den voraussichtlichen Bruttoverdienst erwartet. Weiterhin wirst du gefragt, ob du deinen Lebensunterhalt selbst bestreiten und ob du versicherungspflichtige Angestellte beschäftigst.

Anhand dieser Angaben bewertet und entscheidet die Krankenkasse, ob du deine Selbstständigkeit nebenberuflich oder hauptberuflich ausübst.

  • Bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit bleibst du in der KVdR pflichtversichert und zahlst für das Einkommen aus Selbstständigkeit zusätzlich den Monatsbeitrag für Kranken- und für Pflegeversicherung.
  • Bei einer hauptberuflichen Selbstständigkeit wechselst du von der KVdR in den Status eines freiwillig Versicherten. Dein Monatsbeitrag errechnet sich aus der Summe aller Einkommen mit Rente, Selbstständigkeit sowie möglichen weiteren Einkommensarten (Vermietung & Verpachtung, Kapitalvermögen, etc.).
  • Der Monatsbeitrag als Selbstständiger wird von dir als dem Versicherten direkt an Deine Krankenversicherung gezahlt. Für dein anteiliges Renteneinkommen beantragst du bei deinem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu deinem Krankenversicherungsbeitrag. Der Beitrag zur Pflegeversicherung ist in voller Höhe von dir selbst zu zahlen.

Steuerpflicht während der Rente

Von deinem örtlichen Finanzamt bekommst du einige Wochen nach der Gewerbeanmeldung einen mehrseitigen Fragebogen zur Feststellung der Steuerpflicht als Selbstständiger übersandt. du hast jetzt unter anderem die Möglichkeit, dich nach der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG des Umsatzsteuergesetzes von der Pflicht zur Umsatzsteuerabführung befreien zu lassen. Anhand der dir neu zugeteilten Steuernummer bist du als steuerpflichtiger Selbstständiger erfasst. Ab jetzt wird von dir die** jährliche Abgabe einer Einkommensteuererklärung** erwartet.

  • Für deine Selbstständigkeit als Rentner wird aller Voraussicht nach die „einfache Buchführung“ mit der Einnahmeüberschussrechnung, kurz EÜR, ausreichend sein. Als Pendant zu deinem Firmenkonto listest du in einer Excel-Tabelle die anfallenden Zahlungsvorgänge in datenmäßig chronologischer Reihenfolge auf. Zum Ende des Kalender- respektive Geschäftsjahres werden Einnahmen und Ausgaben saldiert. Das Ergebnis ist der Gewinn beziehungsweise umgekehrt der Verlust aus deiner Selbstständigkeit.
  • In der Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb – zum Mantelbogen der Jahressteuererklärung wird das Ergebnis deiner firmeninternen EÜR eingetragen.
  • Die EÜR deines Gewerbebetriebs ist das Ergebnis aller betrieblichen Einnahmen abzüglich der betriebsbedingten Ausgaben. Die hier aufgeführten Positionen sind quasi ein Spiegelbild deines Firmenkontos. Bei einer Gegenprobe müssen sich alle Einnahmen und Ausgaben hier wie da wiederfinden. Auch die EÜR wird über eine Excel-Tabelle erstellt und mit der Excel-Übersicht über den Zahlungsverkehr verknüpft. Dabei ist das Tabellenkalkulationsprogramm Excel eine Hilfe, das dich nichts kostet.
  • Der Gewinn aus deiner Selbstständigkeit steigert das Gesamteinkommen und erhöht somit die Steuerlast. Wenn du bisher mit deiner Rente noch nicht steuerpflichtig gewesen bist, dann ändert sich das spätestens jetzt mit dem Zusatzeinkommen aus der Selbstständigkeit.
  • Umgekehrt reduziert ein Verlust aus der Selbstständigkeit dein Gesamteinkommen mit der Rente und möglichen weiteren Einkommensarten.

Lohnt sich die Selbstständigkeit während der Rente?

Unterm Strich bleibt festzuhalten, dass sich für dich als Rentner ab/über 67 Jahren eine Selbstständigkeit durchaus lohnt und rechnet. Dem Hinzuverdienen sind von keiner Seite irgendwelche Grenzen gesetzt.

Sobald der erste Einkommensteuerbescheid vorliegt, berechnet die Krankenkasse auf dieser Grundlage rückwirkend und für die Zukunft bis zum nächsten Einkommensteuerbescheid den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Zu viel gezahlte Beiträge werden dem Rentner erstattet, und umgekehrt erfolgt eine Beitrags-Nachberechnung. Der Modus ist vergleichbar mit den Mietnebenkosten oder mit der Jahresabrechnung für Strom und Heizung.

Und beim Finanzamt gilt: Wer mehr verdient, der wird vom Staat dementsprechend zur Kasse gebeten.